Seit dem 16.02.2022 gelten neue Regelungen des schulischen Umgangs mit Schwächen im Lesen oder im Schreiben oder mit förmlich festgestellter „Lese-Rechtschreibschwäche“
nachzulesen unter:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/schulrecht.html
Stichwort: Lese-Rechtschreibschwäche
- NuNVO (Nachteils- und Notenschutzverordnung vom 16.02.2022)
- Handreichungen zur NuNVO
- Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche und Erstellung von Zeugnisvermerken über einen gewährten Notenschutz
Voraussetzungen für die förmliche Anerkennung der Lese-Rechtschreibschwäche (es müssen alle Voraussetzungen gegeben sein):
- mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung
- in allen Leistungsnachweisen, die das Lesen und/oder Rechtschreiben betreffen
- in einem vom Ministerium vorgeschriebenen Rechtschreibtest
- ein mindestens befriedigender Notendurchschnitt der Noten aller bisherigen Schuljahre
- in Deutsch, Mathematik, Sachunterricht (Grundschule)
- in Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache (weiterführende Schule)
- ein mindestens im Durchschnittbereich liegendes Ergebnis in einem Intelligenztest
Verfahren zur förmlichen Feststellung der Lese-Rechtschreibschwäche
- Das Verfahren kann ab Oktober der vierten Klassenstufe zu jedem Zeitpunkt eingeleitet werden, erstmalig auch in der Oberstufe.
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