Neuregelungen des schulischen Umgangs mit Legasthenie (Juni 2022)
Seit dem 16.02.2022 gelten neue Regelungen des schulischen Umgangs mit Schwächen im Lesen oder im Schreiben oder mit förmlich festgestellter „Lese-Rechtschreibschwäche“
nachzulesen unter:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/schulrecht.html
Stichwort: Lese-Rechtschreibschwäche
- NuNVO (Nachteils- und Notenschutzverordnung vom 16.02.2022)
- Handreichungen zur NuNVO
- Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche und Erstellung von Zeugnisvermerken über einen gewährten Notenschutz
Voraussetzungen für die förmliche Anerkennung der Lese-Rechtschreibschwäche (es müssen alle Voraussetzungen gegeben sein):
- mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung
- in allen Leistungsnachweisen, die das Lesen und/oder Rechtschreiben betreffen
- in einem vom Ministerium vorgeschriebenen Rechtschreibtest
- ein mindestens befriedigender Notendurchschnitt der Noten aller bisherigen Schuljahre
- in Deutsch, Mathematik, Sachunterricht (Grundschule)
- in Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache (weiterführende Schule)
- ein mindestens im Durchschnittbereich liegendes Ergebnis in einem Intelligenztest
Verfahren zur förmlichen Feststellung der Lese-Rechtschreibschwäche
- Das Verfahren kann ab Oktober der vierten Klassenstufe zu jedem Zeitpunkt eingeleitet werden, erstmalig auch in der Oberstufe.
- Die Klassenkonferenz beschließt, ob das Verfahren zur Anerkennung eingeleitet werden soll.
- Die Eltern werden schriftlich informiert und erhalten das Formblatt „Antrag auf Feststellung einer Lese-Rechtschreibschwäche.
- Die Eltern füllen das Formblatt aus und geben es zur Schule zurück.
- Falls bereits externe Gutachten vorliegen, legen die Eltern diese dem Formblatt bei.
- Die schulische Fachkraft LRS führt das Verfahren durch. Externe Gutachten können eine schulische Testung ersetzen. (Die Diagnose „Legasthenie“ führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer schulischen Anerkennung; siehe unten: Voraussetzungen).
- Bei einer weiteren Klassenkonferenz gibt die Fachkraft LRS ein Votum ab.
- Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grundlage dieses Votums bzgl. der Gewährung bzw. Ablehnung der förmlichen Anerkennung der Lese-Rechtschreibschwäche.
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und/oder Notenschutz sind auch ohne förmiche Anerkennung einer Lese-Rechtschreibschwäche möglich:
Nachteilsausgleich
Voraussetzung (bei Antrag durch die Eltern):
- förderdiagnostischer Bericht oder
- fachärztliches Gutachten oder
- Bescheid Eingliederungshilfe oder
- sonderpädagogisches Gutachten
grundsätzlich möglich
- in jeder Klassenstufe
- jeder Schulart (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule)
- in allen Fächern, die nach Lehrplan/Fachanforderung unterrichtet werden
- auch ohne förmliche Feststellung der Lese- und/oder Rechtschreibschwäche seitens der Schule
möglich sind zum Beispiel
- verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten
- verkürzte Aufgabenstellungen
- Hilfsmittel wie z.B. Computer oder spezielle Stifte
- mündliche statt schriftlicher Arbeitsformen
- Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten
- Differenzierte Aufgabenstellung und –gestaltung
- Die Klassenkonferenz bestimmt Art, Umfang und Dauer der Ausgleichsmaßnahmen.
- Die Klassenkonferenz kann auch Nachteilsausgleichsmaßnahmen beschließen, ohne dass dieses von den Eltern beantragt wurden.
- Die Schulleitung gewährt die Maßnahmen mit Zustimmung der Klassenkonferenz.
- Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden weder unter Lernzielkontrollen noch im Zeugnis vermerkt.
Notenschutz
Voraussetzung:
- Rechtschreibschwäche (auf Beschluss der Klassenkonferenz) oder
- Leseschwäche (auf Beschluss der Klassenkonferenz) oder
- seitens der Schule förmlich festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche
(Oberstufe: An die Stelle des Notenschutzes tritt eine zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibleistung in allen Fächern)
grundsätzlich möglich
- in jeder Schulart (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule)
- in allen Fächern, die nach Lehrplan/Fachanforderung unterrichtet werden