Neuregelungen des schulischen Umgangs mit Legasthenie (Juni 2022)

Seit dem 16.02.2022 gelten neue Regelungen des schulischen Umgangs mit Schwächen im Lesen oder im Schreiben oder mit förmlich festgestellter „Lese-Rechtschreibschwäche“

nachzulesen unter:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/schulrecht.html

Stichwort: Lese-Rechtschreibschwäche

  • NuNVO (Nachteils- und Notenschutzverordnung vom 16.02.2022)
  • Handreichungen zur NuNVO
  • Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche und Erstellung von Zeugnisvermerken über einen gewährten Notenschutz

Voraussetzungen für die förmliche Anerkennung der Lese-Rechtschreibschwäche (es müssen alle Voraussetzungen gegeben sein):

  • mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung
  • in allen Leistungsnachweisen, die das Lesen und/oder Rechtschreiben betreffen
  • in einem vom Ministerium vorgeschriebenen Rechtschreibtest
  • ein mindestens befriedigender Notendurchschnitt der Noten aller bisherigen Schuljahre
  • in Deutsch, Mathematik, Sachunterricht (Grundschule)
  • in Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache (weiterführende Schule)
  • ein mindestens im Durchschnittbereich liegendes Ergebnis in einem Intelligenztest

Verfahren zur förmlichen Feststellung der Lese-Rechtschreibschwäche

  • Das Verfahren kann ab Oktober der vierten Klassenstufe zu jedem Zeitpunkt eingeleitet werden, erstmalig auch in der Oberstufe.
  • Die Klassenkonferenz beschließt, ob das Verfahren zur Anerkennung eingeleitet werden soll.
  • Die Eltern werden schriftlich informiert und erhalten das Formblatt „Antrag auf Feststellung einer Lese-Rechtschreibschwäche.
  • Die Eltern füllen das Formblatt aus und geben es zur Schule zurück.
  • Falls bereits externe Gutachten vorliegen, legen die Eltern diese dem Formblatt bei.
  • Die schulische Fachkraft LRS führt das Verfahren durch. Externe Gutachten können eine schulische Testung ersetzen. (Die Diagnose „Legasthenie“ führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer schulischen Anerkennung; siehe unten: Voraussetzungen).
  • Bei einer weiteren Klassenkonferenz gibt die Fachkraft LRS ein Votum ab.
  • Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grundlage dieses Votums bzgl. der Gewährung bzw. Ablehnung der förmlichen Anerkennung der Lese-Rechtschreibschwäche.

 

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und/oder Notenschutz sind auch ohne förmiche Anerkennung einer Lese-Rechtschreibschwäche möglich:

Nachteilsausgleich

Voraussetzung (bei Antrag durch die Eltern):

  • förderdiagnostischer Bericht oder
  • fachärztliches Gutachten oder
  • Bescheid Eingliederungshilfe oder
  • sonderpädagogisches Gutachten

grundsätzlich möglich

  • in jeder Klassenstufe
  • jeder Schulart (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule)
  • in allen Fächern, die nach Lehrplan/Fachanforderung unterrichtet werden
  • auch ohne förmliche Feststellung der Lese- und/oder Rechtschreibschwäche seitens der Schule

möglich sind zum Beispiel

  • verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten
  • verkürzte Aufgabenstellungen
  • Hilfsmittel wie z.B. Computer oder spezielle Stifte
  • mündliche statt schriftlicher Arbeitsformen
  • Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten
  • Differenzierte Aufgabenstellung und –gestaltung

 

  • Die Klassenkonferenz bestimmt Art, Umfang und Dauer der Ausgleichsmaßnahmen.
  • Die Klassenkonferenz kann auch Nachteilsausgleichsmaßnahmen beschließen, ohne dass dieses von den Eltern beantragt wurden.
  • Die Schulleitung gewährt die Maßnahmen mit Zustimmung der Klassenkonferenz.
  • Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden weder unter Lernzielkontrollen noch im Zeugnis vermerkt.

 

Notenschutz

Voraussetzung:

  • Rechtschreibschwäche (auf Beschluss der Klassenkonferenz) oder
  • Leseschwäche (auf Beschluss der Klassenkonferenz) oder
  • seitens der Schule förmlich festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche

(Oberstufe: An die Stelle des Notenschutzes tritt eine zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibleistung in allen Fächern)

grundsätzlich möglich

  • in jeder Schulart (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule)
  • in allen Fächern, die nach Lehrplan/Fachanforderung unterrichtet werden